Brandschutztbeauftragter – Wir beraten und unterstützen Sie gerne…

Brandschadenereignis als Summe einer Vielzahl „kleiner“, teilweise bereits bekannter, Ursachen. Mit der Entstehung eines Brandes muss jederzeit gerechnet werden. Daher ist es wichtig, dass schon im Vorfeld mögliche Mängel erkannt und beseitigt werden. Unsere Brandschutzbeauftragten unterstützen Sie, bei den gesetzlichen Anforderungen zum vorbeugenden Brandschutz. Wir beraten Sie hinsichtlich des baulichen-, anlagentechnischen- und organisatorischen Brandschutzes in Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden, der Feuerwehr und den Versicherungen.

Brandschutztechnische Betreuung gemäß DGUV I 205-003

  • Erstellung/Fortschreiben der Brandschutzordnung
  • Mitwirkung bei Beurteilungen der Brandgefährdungen an Arbeitsplätzen
  • Mitwirkung bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren
  • Mitwirkung bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen
  • Beratung bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel
  • Kontrolle der Aktualität von Flucht- und Rettungsplänen, Feuerwehrplänen, Alarmplänen usw.
  • Mitwirkung bei der Aktualisierung, Planung, Organisation und Durchführung von Räumungsübungen
  • Teilnahme an behördlichen Brandschauen und Durchführung von internen Brandschutzbegehungen
  • Mitwirkung bei der Umsetzung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen
  • Mitwirkung bei der Implementierung von präventiven und reaktiven (Schutz) Maßnahmen im Notfallmanagement
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Sonstiges

  • Erstellung von Explosionsschutzdokumenten
  • Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen
  • Ausbildung von Brandschutzhelfern (Theisen Schulungszentrum) 

„Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss!“

Urteil des Oberverwaltungsgericht Münster (Az.: 10 A 363/86 vom 11.12.1987)

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Für Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich unter der Rufnummer
0 27 72 / 7 09 91 – 0 oder
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gerne zur Verfügung.