Wir beraten und unterstützen Sie gerne…
Die Anforderungen einen Störfallbeauftragten zu bestellen richtet sich an Betreiber von Anlagen, die dem §1 Anhang I der 5. BImSchV unterliegen und ggf. auch auf behördliche Anordnung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen, für die die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist (§ 53 Abs. 2 BImSchG). Der Störfallbeauftragte ist schriftlich zu bestellen und der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 58a BImSchG).
Werden von einem Betreiber mehrere Anlagen im Sinne des § 1 betrieben, so kann er für diese Anlagen einen gemeinsamen Immissionsschutz-oder Störfallbeauftragten bestellen, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in den §§ 54 und 58b des BImSchG bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird.
Unsere Störfallbeauftragten verfügen über die erforderliche Fachkunde (§ 7 und Anhang II der 5. BImSchV; § 58 c Abs. 1 BImSchG), über langjährige Praxiserfahrung und bilden sich stetig weiter und sind bestens mit den gesetzlichen Vorgaben vertraut.
Beratung und Betreuung gemäß §§ 54, 58b BImSchG
- Beratung des Betreibers in Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein können.
- Verpflichtung zur Verbesserung der Sicherheit der Anlage
- Mitteilungspflicht über die ihm bekannt gewordenen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes gegenüber dem Betreiber, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können.
- Überwachung der Vorschriften sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen im Hinblick auf die Verhinderung von Störungen.
- Kontrolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge zur Beseitigung dieser Mängel.
- Meldepflicht für Mängel, die den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sowie die technische Hilfeleistung betreffen.
- Jährlicher Bericht über getroffene und beabsichtigte Maßnahmen